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Ortsvorsteher
Für jeden Ortsverwaltungsteil ist ein Ortsvorsteher zu bestellen. Der Ortsvorsteher ist ein Hilfsorgan des Bürgermeisters, das seinen Weisungen unterworfen ist.
Bestellung des Ortsvorstehers
Der Ortsvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt.
Aufgaben des Ortsvorstehers
Der Ortsvorsteher hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in jenen Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, zu unterstützen.
Abberufung des Ortsvorstehers
Der Ortsvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden.
Bürgermeister in der Funktion des Ortsvorstehers
Von der Bestellung eines Ortsvorstehers kann für jene Ortsverwaltungsteile abgesehen werden, in denen der Bürgermeister den Wohnsitz hat.
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Vertretung des Ortsvorstehers
Eine Vertretungsregelung für den Fall der Verhinderung des Ortsvorstehers ist nicht vorgesehen, auch nicht für den Fall, dass der Bürgermeister in seiner Funktion als Ortsvorsteher verhindert ist; eine Vertretung durch den Vizebürgermeister ist unzulässig.
Ortsausschuss
Zur Beratung und Unterstützung des Ortsvorstehers ist der Ortsausschuss berufen.
Das Verfahren im Ortsausschuss
Der Gemeinderat hat Regelungen über das Verfahren über die Einberufung und die Sitzungen des Ortsausschusses zu treffen.
Ausgaben des Ortsverwaltungsteiles
Die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehenden Ausgaben müssen im Voranschlag den einzelnen Ortsverwaltungsteilen zugeordnet werden.
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